Dankesessen

Dachverband INFAG-CH
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Vorstand
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Mitglieder
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Statuten
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GFS
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Franciscans International
FI

Statuten

Franziskanische Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen Schweiz

1. Einleitung
Die INFAG-CH ist ein religiöser Verein, der sich die Bildung, die Pflege und Verbreitung der franziskanischen Spiritualität in der Deutschschweiz zum Ziel setzt.

2. Aufgaben INFAG-CH
2.1 Die INFAG-CH fördert die franziskanische Spiritualität untereinander und bringt sie in der Öffentlichkeit zur Sprache.
2.2 Die INFAG-CH tauscht Erfahrungen und Informationen aus.
2.3 Die INFAG-CH ergreift und fördert Initiativen im Bereich der franziskanischen Bildung (Kurse, Exerzitien, usw.)
2.4 Die INFAG-CH fördert die Solidarität untereinander, besonders in Zeiten der Not.
2.5 Die INFAG-CH pflegt Beziehungen auf nationaler und internationaler Ebene:
• Durch Kontakt zu den franziskanischen Gruppierungen in den anderen Landesteilen
• Im Ermutigen zur Unterstützung von «Franciscans International» FI (Nichtregierungsorganisation der UNO)
2.6 Die INFAG-CH bildet Arbeitsgruppen mit ständigem oder befristetem Auftrag.

3. Mitgliedschaft
3.1 Die INFAG-CH besteht aus allen franziskanischen Gemeinschaften der deutschsprachigen Schweiz (Generalate, Provinzen, Regionen, selbständige Klöster, Säkularinstitute, Gemeinschaften des apostolischen Lebens, FG inkl. OFS).
3.2 Mitglied der INFAG-CH können auf Antrag auch franziskanisch interessierte und engagierte Frauen und Männer werden, wenn sie eine nähere Beziehung zu einer franziskanischen Gemeinschaft pflegen.
3.3 Der Ein- oder Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem INFAG-CH Vorstand. Ein- und Austritt zu regeln ist Aufgabe des Vorstandes.
3.4 Der Ausschluss wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand verfügt.

4. Generalversammlung – Konferenz der INFAG-CH
4.1 Die Generalversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedgemeinschaften, den Einzelmitgliedern und dem Vorstand der INFAG-CH.
4.2 Die Generalversammlung tagt einmal im Jahr.
4.3 Die Einladung durch den Vorstand erfolgt 2 Monate im Voraus.
4.4 Die Einladung erfolgt zusammen mit dem Versand der Jahresberichte des Vorstandes der INFAG-CH, sowie der Jahresberichte der Untergruppen, namentlich des Tauteams, sowie der Jahresrechnung, und lädt die Mitglieder ein, Anfragen und Anträge zu stellen.
4.5 Die Vertretungen der franziskanischen Gemeinschaften, erhalten automatisch das Stimmrecht (je eine Stimme pro Gemeinschaft;
cf. 3.1). Die Einzelmitglieder sind ebenso stimmberechtigt.
4.6 Die Generalversammlung kann auch, wenn es die Umstände erfordern, virtuell erfolgen.
4.7 Die Generalversammlung genehmigt die Abrechnung und entscheidet über Geschäfte von grösserer Tragweite (über 5000 SFR).
4.8 Die Generalversammlung der INFAG-CH wählt alle 3 Jahre den Vorstand.

5. Vorstand
5.1 Der Vorstand der INFAG-CH besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sofern es möglich ist, soll eine Person aus den franziskanischen Gemeinschaften und eine Person aus den franziskanisch orientierten Gemeinschaften im Vorstand vertreten sein.
5.2 In den Vorstand wählbar sind Mitglieder der franziskanischen Gemeinschaften, die von den zuständigen Obern vorgeschlagen werden, und auch engagierte Einzelmitglieder.
5.3 Die Präsidentin/der Präsident wird ins Amt gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsperiode von drei Jahren beginnt mit der Generalversammlung.
5.4 Der Vorstand der INFAG-CH kümmert sich vordringlich um die administrativen Aufgaben:
• Ein Mitglied des Vorstandes fungiert als Präsident/Präsidentin und übernimmt die Aufgabe, die Generalversammlung einzuberufen und die Sitzungen des Vorstandes festzulegen und zu leiten.
• Ein Mitglied gilt als Stellvertretung des Präsidenten/der Präsidentin. Der/die Stellvertreter/in hält mit den Untergruppen Kontakt. Wo es sinnvoll ist, nimmt der Vorstand auch an Arbeitssitzungen/Anlässen der Untergruppen teil, um einen guten Austausch zu ermöglichen.
• Ein Mitglied verwaltet die Kasse/Buchhaltung und kümmert sich um die Mitgliederbeiträge.
5.5 Wird ein Sitz des Vorstandes vakant, bemüht sich der Vorstand rechtzeitig, einen Nachfolger/eine Nachfolgerin zu suchen und an der nächsten Generalversammlung den Mitgliedern zur Wahl vorzuschlagen.
5.6 Onlinesitzungen des Vorstandes sind zulässig.
5.7 Die Arbeit in der INFAG-CH ist in der Regel unentgeltlich.

6. Auflösung
6.1 Die Auflösung der INFAG-CH kann durch eine ausserordentliche, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung dazu muss 3 Monate vor der Versammlung erfolgen. Die Auflösung benötigt einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
6.2 Im Falle einer Auflösung der INFAG-CH ist das Vermögen im Sinne ihres Auftrages zu verwenden.

 

Genehmigt an der Generalversammlung
Jakobsbad, Kloster Leiden Christi 10.11.2025

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